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Bauamt

Ansprechpartner im Bauamt

Bewilligungen und Mitteilungen

Laut dem Steiermärkischen Baugesetz unterliegen beinahe alle Bauarbeiten der Baubewilligungspflicht. Ebenfalls ist bei Bauvorhaben auch das Steiermärkische Raumordnungsgesetz heranzuziehen und vor Planungsbeginn die vorliegende Flächenwidmung zu beachten. Auch kleine bauliche Maßnahmen (Überdachungen, Einfriedungen, Abstellflächen für KFZ, Kachelöfen) sind der Baubehörde schriftlich mitzuteilen und dürfen in keinem Widerspruch zu aktuellen Bebauungsgrundlagen stehen!

Bevor ein Bauwerk (wie z.B. Wohnhaus oder Lagerhalle) bewohnt bzw. benützt werden darf, ist gemäß Stmk. Baugesetz eine Fertigstellungsmeldung oder gegebenenfalls ein Ansuchen um Benützungsbewilligung bei der Baubehörde einzubringen.

Für Fragen zu Ihrem Bauvorhaben steht Ihnen das Bauamt gerne zur Verfügung.


Baubewilligung § 19 Stmk. BauG

Das Verfahren gemäß § 19 Stmk. BauG wird meist mit einer Bauverhandlung an Ort und Stelle durchgeführt. Hier werden die angrenzenden Grundeigentümer im 30m Radius von der Grundgrenze eingeladen.

Hierunter fallen beispielsweise Neu-, Zu- und Umbauten.

Jedes Bauansuchen ist vom Bauwerber samt kontrollierter Checkliste als Deckblatt abzugeben.

Achten Sie darauf, dass bei mangelhaften und unvollständigen Einreichunterlagen die Sachverständigen zeitintensive Verbesserungsaufträge erteilen.


Baubewilligung im vereinfachten Verfahren § 20 Stmk. BauG

Grundsätzlich ist dieses Verfahren bei kleineren Bauvorhaben durchführbar. Darunter fallen z.B. Garagen, Carports, Luftwärmepumpen, Klimaanlagen, Heizungsanlagen, Abbruch von Gebäuden sowie die Errichtung von Kleinhäusern. Es ist ein schriftliches Ansuchen bei der Baubehörde einzubringen.

Voraussetzung für die Durchführung sind eine Bestätigung eines befugten Planverfassers sowie die Zustimmung, der an der Grundgrenze angrenzenden Grundeigentümer (6m Radius). Es kommt hierbei, sofern die angrenzenden Grundstückeigentümer zugestimmt haben, zu keiner Bauverhandlung

Jedes Bauansuchen ist vom Bauwerber samt kontrollierter Checkliste als Deckblatt abzugeben.

Achten Sie darauf, dass bei mangelhaften und unvollständigen Einreichunterlagen die Sachverständigen zeitintensive Verbesserungsaufträge erteilen.


Meldepflichtige Vorhaben § 21 Stmk. BauG

Unter bestimmten Voraussetzungen sind gemäß § 21 Stmk. BauG gewisse Bauvorhaben meldepflichtig.

Besonders in diesem Verfahren ist die Flächenwidmung maßgebend! Meldepflichtige Vorhaben stellen jedoch, wie oft behauptet, keine freien Bauvorhaben dar, diese müssen ebenfalls vor Ausführung der Gemeinde schriftlich mitgeteilt werden!

Darunter fallen z.B. (auszugsweise aus § 21 Stmk. BauG)

  • Photovoltaik- und Solaranlagen unter 400 m² Brutto-Fläche

  • Batterieanlagen (Energiespeicher) mit einem Energieinhalt von höchstens 20 kWh - Brandschutz beachten!

  • Feuerungsanlagen (z.B. Schwedenofen) bis zu einer Nennwärmeleistung von 8,0 kW

  • Heizungstausch durch eine Feuerungsanlage bis 400 kW, wenn damit keine baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen verbunden sind

  • Einfriedungen (Zaunanlagen) bis zu einer Höhe von 1,50m

  • Stützmauern bis zu einer Höhe von 0,50m

  • Wasserbecken (Pools) bis 100m³

  • Gartenhütten

  • Eingangsüberdachungen;

  • Loggiaverglasung


Rechtmäßiger Bestand § 40 Stmk. BauG


Fertigstellungsanzeige (Benützungsbewilligung) § 38 Stmk. BauG

Bevor ein Bauwek bewohnt bzw. benützt werden darf, ist gemäß Stmk. Baugesetz eine Fertigstellungsmeldung oder gegebenenfalls ein Ansuchen um Benützungsbewilligung bei der Baubehörde einzubringen. Erst nach Erteilung dieser Bewilligung wird z.B. das Wohnhaus im Adress- und Gebäuderegister freigeschalten. Sollte nur ein Teil des gesamten Bauwerks fertiggestellt sein, so kann eine Fertigstellungsanzeige zum bezeichneten Teilbauwerk eingebracht werden.

Für eine Fertigstellungsmeldung sind gemäß § 38 Abs. 2 Stmk BauG folgende Unterlagen der Baubehörde vorzulegen:

  • Bescheinigung über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen

  • Rauchdichtprüfung des zuständigen Rauchfangkehrermeisters, bei Errichtung eines bzw. mehrerer Rauchfänge

  • Elektroattest des ausführenden Elektrikers bzw. Elektro-Unternehmens

  • sowie die mit der baubehördlichen Bewilligung vorgeschriebenen Befunde, Atteste und

    Bescheinigungen (z.B. Glas-Attest, Prüfattest der Blitzschutzanlage, Bescheinigung der Feuer- und Brandmeldeanlagen, statischer Nachweis der Dachkonstruktion)

Bei Neu- und Zubauten von Gebäuden, welche ab dem 29.06.2022 baubewilligt wurden, sind überdies ein digitaler Vermessungsplan oder digitale Vermessungsdaten, die von einem befugten Vermesser erstellt wurden, über die genaue Lage, die Gebäudehöhe sowie die Gesamthöhe des Gebäudes vorzulegen. Die Gemeinde hat den Vermessungsplan bzw. die Vermessungsdaten in weiterer Folge dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen digital zu übermitteln.

Erst bei Vorliegen aller Unterlagen kann eine Bestätigung zur Fertigstellungsmeldung bzw. eine Endbeschau durchgeführt werden.


Detailfragen

Heizungstausch, Schwedenofen, Errichtung einer neuen Heizungsanlage

Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von über 8 kW bis 400 kW Nennwärmeleistung und die damit verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen unterliegen einer Bewilligungspflicht. Um die Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen, Informationen hierzu erhalten Sie im Bauamt.

Ein Heizungstausch liegt baubehördlich erst dann vor, wenn die auszutauschende Heizanlage bei ihrer damaligen Errichtung bewilligt wurde.

Ergänzend: Die Errichtung eines Raumheizgeräts (Schwedenofen, Tischherd, ...) bis 8 kW Nennwärmeleistung unterliegt der Meldepflicht.

Errichtung einer Luftwärmepumpe, Klimaanlage usw.

Bei der Errichtung einer Klimaanlage oder einer Wärmepumpe im Außenbereich bzw. ähnlicher technischer Anlagen handelt es sich lt. § 20 Z 4 Stmk. BauG um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben im vereinfachten Verfahren. Um die Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.

Sind alle Unterlagen vollständig bei der Baubehörde eingereicht wird im Bauamt das Verfahren abgewickelt. Es gibt bei Zustimmung der angrenzenden Grundeigentümer (6m Radius von der Grundgrenze) keine Bauverhandlung an Ort und Stelle.

Kaminanlage, Errichtung eines Edelstahlkamins

Ein Kamin bildet nach dem Stmk. BauG keinen Teil der Feuerungsanlage und ist somit als Zubau anzusehen. Die Errichtung einer (außenliegenden) Kaminanlage (z.B. Edelstahlfang) zu einem bestehenden Gebäude unterliegt der Bewilligungspflicht gemäß Baugesetz. Je nach Gebäudegröße und Nutzungszweck ist ein vereinfachtes Verfahren (mit Zustimmung der angrenzenden Grundeigentümer) oder ein klassisches Bauverfahren mit Bauverhandlung durchzuführen. Um die Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen, Informationen hierzu erhalten Sie im Bauamt.


Bauen und Benützen ohne Genehmigung

Bauen ohne Bewilligung

Bauvorhaben sind vor ihrer Ausführung der Baubehörde zu melden. Bewilligungspflichtige Vorhaben dürfen erst mit einer rechtkräftigen Baubewilligung umgesetzt werden. Die Baubehörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger und nicht bewilligter baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen.

Benützen ohne Bewilligung

Abgesehen von Ihren melderechtlichen Pflichten, ist die Baubehörde ab der Kenntniserlangung einer unerlaubten Nutzung dazu verpflichtet, Ihnen die Benützung der baulichen Anlage zu untersagen. Es handelt sich dabei um eine Verwaltungsübertretung, welche gemäß § 118 Stmk. BauG mit einer Geldstrafe von € 363,- bis € 14.535,- zu bestrafen ist.


Ortsbildschutzzone

Werden Bauvorhaben in der Ortsbildschutzzone Markt Hartmannsdorf (im Bild innerhalb der orangen Markierung - Bereich Hauptstraße, Feldbacherstraße, Schlossberg und Melbenweg) geplant und umgesetzt, welche das äußere Erscheinungsbild verändern, so ist vor bzw. mit der Einreichung der Projektunterlagen eine Stellungnahme beim Ortsbildsachverständigen einzuholen.

Auch Photovoltaikanlagen sind im Einzelfall zu beurteilen. Eine Errichtung ist erst dann zulässig, wenn eine positive Stellungnahme des Ortsbildsachverständigen vorliegt!


Flächenwidmungsplan

Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Nr. 4.00 - Flächenwidmungsplan-Änderungen 4.xx sind nicht berücksichtigt.