Loading

Bauamt

Ansprechpartner im Bauamt

  • Noch keine Kontakte hinzugefügt

Bewilligungen und Mitteilungen

Nach dem Steiermärkischen Baugesetz unterliegen nahezu alle Bauvorhaben der Baubewilligungspflicht. Zusätzlich ist bei Bauprojekten das Steiermärkische Raumordnungsgesetz zu berücksichtigen. Bereits vor Beginn der Planung ist daher die geltende Flächenwidmung zu prüfen und einzuhalten.

Auch kleinere bauliche Maßnahmen – wie etwa Überdachungen, Einfriedungen, KFZ-Abstellflächen oder Kachelöfen – sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen und dürfen den aktuellen Bebauungsbestimmungen nicht widersprechen.

Bevor ein Bauwerk bewohnt oder genutzt werden darf, ist gemäß dem Steiermärkischen Baugesetz eine Fertigstellungsmeldung bzw. gegebenenfalls ein Antrag auf Benützungsbewilligung bei der zuständigen Baubehörde einzubringen.

Für Fragen zu Ihrem Bauvorhaben steht Ihnen das Bauamt gerne zur Verfügung.

Baubewilligung § 19 Stmk. BauG

Das Verfahren gemäß § 19 Stmk. BauG wird meist mit einer Bauverhandlung an Ort und Stelle durchgeführt. Hier werden die angrenzenden Grundeigentümer im 30m Radius von der Grundgrenze eingeladen.

Hierunter fallen beispielsweise Neu-, Zu- und Umbauten.

Jedes Bauansuchen ist vom Bauwerber samt kontrollierter Checkliste als Deckblatt abzugeben.

Achten Sie darauf, dass bei mangelhaften und unvollständigen Einreichunterlagen die Sachverständigen zeitintensive Verbesserungsaufträge erteilen.

Baubewilligung im vereinfachten Verfahren § 20 Stmk. BauG

Grundsätzlich kann das vereinfachte Verfahren bei “kleineren” Bauvorhaben angewendet werden. Dazu zählen beispielsweise

  • Neu-, Zu-, Umbauten sowie Nutzungsänderungen in Kleinhäusern (WNFL < 600m²)

  • Garagen und Carports

  • Klimaanlagen

  • Feuerungsanlagen > 8 kW NWL

  • Batteriespeicher ab 20 kWh bzw. 100 kWh

  • Abbruch von Gebäuden

  • weitere siehe § 20 Stmk BauG

Für diese Bauvorhaben ist ein schriftliches Ansuchen bei der Baubehörde einzubringen.

Voraussetzung für die Durchführung des Verfahrens ist die Bestätigung eines befugten Planverfassers sowie die Zustimmung der an das Baugrundstück angrenzenden Grundeigentümer im Umkreis von 6 Metern. Liegen die erforderlichen Zustimmungen vor, entfällt eine Bauverhandlung.

Jedes Bauansuchen ist vom Bauwerber gemeinsam mit der überprüften und vollständig ausgefüllten Checkliste als Deckblatt einzureichen.

Bitte beachten Sie, dass bei mangelhaften oder unvollständigen Einreichunterlagen seitens der Sachverständigen zeitaufwendige Verbesserungsaufträge erteilt werden müssen.

Meldepflichtige Vorhaben § 21 Stmk. BauG

Unter bestimmten Voraussetzungen sind gemäß § 21 Stmk. BauG gewisse Bauvorhaben meldepflichtig.

Die Flächenwidmung ist dabei maßgebend. Im Freiland gelten restriktive Vorgaben hinsichtlich der Errichtung von Nebengebäude, Flugfächer und dergleichen!

Werden meldepflichtige bauliche Anlagen ohne Einhaltung der geltenden Bauvorschriften, Ortsbildschutzbestimmungen oder raumordnungsrechtlichen Vorgaben errichtet, führt dies zu einem baupolizeilichen Verfahren (=Beseitigungsauftrag). Aus diesem Grund ist vor Arbeitsbeginn eine Mitteilung an die Gemeinde zu richten und deren Bestätigung abzuwarten.

Darunter fallen z.B. (auszugsweise aus § 21 Stmk. BauG)

  • Photovoltaikanlagen bis 100 kWp

  • Thermische Solaranlagen bis 600m² Brutto-Fläche

  • Batterieanlagen (Energiespeicher) mit einem Energieinhalt von höchstens 100 kWh, wenn ein Nachweis vorliegt, dass ein “thermal runaway” in einer Zelle zu keinem Brandausbruch der Batterieanlage führt.

  • Ortsfest aufgestellte Maschinen in Innenräumen bis 80dB

  • Feuerungsanlagen (z.B. Schwedenofen) bis zu einer Nennwärmeleistung von 8,0 kW

  • Heizungstausch durch eine Feuerungsanlage bis 400 kW, wenn damit keine baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen verbunden sind

  • Einfriedungen (Zaunanlagen) bis zu einer Höhe von 1,50m

  • Stützmauern bis zu einer Höhe von 0,50m

  • Wasserbecken (Pools) bis 100m³

  • Gartenhütten

  • Eingangsüberdachungen

  • Loggiaverglasung

  • … siehe § 21 Stmk BauG

Werden diese Ausmaße überschritten ist um Baubewilligung gemäß §§ 20 oder 19 Stmk BauG anzusuchen.

Freilandbestimmungen beachten:

Gartenhäuser, Gerätehütten, Garagen für maximal zwei Kraftfahrzeuge (bis 3,5t), Holzlager, Bienenhütten oder ähnliche Bauwerke (bspw. Flugdächer) sind bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² zulässig. Hierbei darf die Gesamtfläche aller Gebäude in Summe nicht 40m² übersteigen.

Voraussetzung ist, dass diese Bauwerke unmittelbar an ein rechtmäßig bestehendes Wohngebäude auf demselben Grundstück anschließen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.

Rechtmäßiger Bestand § 40 Stmk. BauG

Manche ältere Gebäude haben keine (mehr auffindbare) Baubewilligung. Das Gesetz regelt, wann solche Gebäude trotzdem als rechtmäßig gelten. (Siehe § 40 Stmk BauG)

Gebäude vor 1. Jänner 1969
Bauliche Anlagen und Feuerstätten, die vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden, gelten als rechtmäßig – auch wenn keine Baubewilligung mehr nachgewiesen werden kann.

Gebäude zwischen 1. Jänner 1969 und 31. August 1995
Diese gelten ebenfalls als rechtmäßig, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären (also damals genehmigt hätten werden können). Kleine Abweichungen beim Grenzabstand sind zulässig, wenn sie innerhalb der damaligen Vermessungstoleranz liegen.

Spätere Änderungen am Gebäude
Wurde ein solches Gebäude später umgebaut, erweitert oder anders genutzt, bleibt der rechtmäßige Bestand grundsätzlich erhalten.

  • Änderungen zwischen 1969 und 1995 werden in einem behördlichen Feststellungverfahren überprüft.

  • Änderungen ab 1. September 1995 können – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – nachträglich bewilligt werden (Siehe Bewilligungsverfahren nach § 19 oder § 20).

Feststellungsverfahren
Ob ein Gebäude als rechtmäßig gilt, wird auf Antrag oder von Amts wegen geprüft.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, stellt die Behörde dies mit Bescheid fest. Dieser Bescheid gilt als Bau- und Benützungsbewilligung.

Fertigstellungsanzeige (Benützungsbewilligung) § 38 Stmk. BauG

Bevor ein Bauwerk bewohnt oder genutzt werden darf, ist gemäß Steiermärkischem Baugesetz eine Fertigstellungsmeldung oder – sofern erforderlich – ein Ansuchen um Benützungsbewilligung bei der Baubehörde einzubringen.

Erst nach Vorliegen der Bestätigung bzw. Bewilligung darf das Gebäude benützt werden und wird beispielsweise im Adress- und Gebäuderegister freigeschaltet.

Ist nur ein Teil des Bauvorhabens fertiggestellt, kann die Fertigstellung auch für ein bestimmtes Teilbauwerk gemeldet werden.

Wird keine Fertigstellungsanzeige eingebracht bzw. keine erforderliche Benützungsbewilligung beantragt, darf das Bauwerk nicht benützt werden. In diesem Fall hat die Baubehörde eine Benützungsuntersagung auszusprechen. Zudem drohen empfindliche Verwaltungsstrafen gemäß § 118 Abs. 1 Z 6 Stmk. Baugesetz.


Erforderliche Unterlagen (§ 38 Abs. 2 Stmk. BauG)

Der Baubehörde sind insbesondere vorzulegen:

  • Bescheinigung über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung (inkl. Angabe geringfügiger Abweichungen)

  • Rauchdichtheitsprüfung durch den zuständigen Rauchfangkehrer (bei Errichtung von Rauchfängen)

  • Elektroattest des ausführenden Elektrounternehmens

  • alle mit der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde, Atteste und Bescheinigungen
    (z. B. Glasattest, Prüfbefund der Blitzschutzanlage, Nachweis über Brandmeldeanlagen, statischer Nachweis,…)


Zusätzliche Unterlagen bei Neu- und Zubauten (ab 29.06.2022 bewilligt - Siehe Bescheiddatum)

Zusätzlich sind ein digitaler Vermessungsplan oder digitale Vermessungsdaten eines befugten Vermessers vorzulegen. Diese müssen die genaue Lage sowie die Gebäude- und Gesamthöhe enthalten.
Die Gemeinde übermittelt diese Daten anschließend digital an das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.

Fertigstellungsanzeige = Baumeisterbescheinigung liegt vor

Ansuchen um Benützungsbewilligung = Baumeisterbescheinigung kann nicht erbracht werden

Detailfragen

Heizungstausch, Schwedenofen, Errichtung einer neuen Heizungsanlage

Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von über 8 kW bis 400 kW Nennwärmeleistung und die damit verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen unterliegen einer Bewilligungspflicht. Um die Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen, Informationen hierzu erhalten Sie im Bauamt.

Ein Heizungstausch liegt baubehördlich erst dann vor, wenn die auszutauschende Heizanlage bei ihrer damaligen Errichtung bewilligt wurde.

Ergänzend: Die Errichtung eines Raumheizgeräts (Schwedenofen, Tischherd, ...) bis 8 kW Nennwärmeleistung unterliegt der Meldepflicht.

Errichtung einer Klimaanlage, Motoren, Maschinen usw.

Bei der Errichtung einer Klimaanlage im Außenbereich bzw. ähnlicher technischer Anlagen handelt es sich lt. § 20 Z 4 Stmk. BauG um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben im vereinfachten Verfahren. Um die Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.

Sind alle Unterlagen vollständig bei der Baubehörde eingereicht wird im Bauamt das Verfahren abgewickelt. Es gibt bei Zustimmung der angrenzenden Grundeigentümer (6m Radius von der Grundgrenze) keine Bauverhandlung an Ort und Stelle.

Kaminanlage, Errichtung eines Edelstahlkamins

Ein Kamin bildet nach dem Stmk. BauG keinen Teil der Feuerungsanlage und ist somit als Zubau anzusehen. Die Errichtung einer (außenliegenden) Kaminanlage (z.B. Edelstahlfang) zu einem bestehenden Gebäude unterliegt der Bewilligungspflicht gemäß Baugesetz. Um die Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen, Informationen hierzu erhalten Sie im Bauamt.

Bauen und Benützen ohne Genehmigung

Bauen ohne Bewilligung

Bauvorhaben sind vor ihrer Ausführung der Baubehörde zu melden. Bewilligungspflichtige Vorhaben dürfen erst mit einer rechtkräftigen Baubewilligung umgesetzt werden. Die Baubehörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger und nicht bewilligter baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen.

Benützen ohne Bewilligung

Abgesehen von Ihren melderechtlichen Pflichten, ist die Baubehörde ab der Kenntniserlangung einer unerlaubten Nutzung dazu verpflichtet, Ihnen die Benützung der baulichen Anlage zu untersagen. Es handelt sich dabei um eine Verwaltungsübertretung, welche gemäß § 118 Stmk. BauG mit einer Geldstrafe von € 363,- bis € 14.535,- zu bestrafen ist.

Haushaltszusammenlegung/-trennung

Ortsbildschutzzone

Für Bauvorhaben innerhalb der Ortsbildschutzzone Markt Hartmannsdorf (Bereich Hauptstraße, Feldbacherstraße, Schlossberg und Melbenweg – siehe orange Markierung) gelten besondere Vorschriften.

Alle Maßnahmen, die das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage verändern, sind vorab mit dem Ortsbildsachverständigen abzustimmen.
Eine Stellungnahme ist vor bzw. spätestens gleichzeitig mit der Einreichung der Projektunterlagen bei der Baubehörde einzuholen.

Dies betrifft insbesondere:

  • Fassadenumgestaltungen (z. B. Farbänderungen, Materialänderungen, Verkleidungen)

  • Änderungen an Fenstern, Türen, Balkonen oder Dachflächen

  • Dachumbauten und Änderungen der Dacheindeckung

  • die Errichtung von Photovoltaik- und solarthermischen Anlagen

  • Werbeanlagen, Beschriftungen und sonstige sichtbare bauliche Veränderungen

Maßnahmen ohne entsprechende Stellungnahme bzw. Bewilligung stellen eine Verwaltungsübertretung dar und können baupolizeiliche Maßnahmen nach sich ziehen.

Flächenwidmungsplan

Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Nr. 4.00 - Flächenwidmungsplan-Änderungen 4.xx sind nicht berücksichtigt. Informationen zu weiteren Flächenwidmungsplan-Änderungen sowie zu geltenden Bebauungsplänen erhalten Sie im Bauamt.